01/2017 Versicherungssteuer

Wir möchten Sie mit diesem Rundschreiben über die aktuelle Entwicklung im Bereich der Versicherungssteuer auf Versicherungen für Seeschiffe im Hinblick auf europäische Versicherer, hinweisen. Geregelt wird dieses im § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Versicherungssteuergesetzes (VersStG), wonach „Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungs- kennzeichen versehene Fahrzeuge aller Art“ (Sondertatbestand der Risikobelegenheit) der deutschen Steuerbarkeit unterfallen.

Bei Seeschiffen, die ausschließlich im deutschen Schiffsregister eingetragen sind und welche die deutsche Flagge führen, fällt demnach unstreitig deutsche Versicherungssteuer an.

Fraglich ist allerdings, wie der bei deutschen Reedern übliche Fall einer Eintragung ins deutsche Erstregister mit Ausflaggung in ein ausländisches Register (bareboat out) zu beurteilen ist.

Bislang haben die deutschen Finanzbehörden diesen Fall eindeutig beschieden (vgl. hierzu auch Merkblatt des Bundesministerium der Finanzen für EU/EWR Versicherer vom 15.05.2014). Im Falle von bareboat out genüge die Eintragung ins deutsche Erstregister für die Steuerbarkeit nach dem VersStG. Es sei auch unerheblich, ob das für die Flaggenführung verantwortliche Zweitregister (bareboat Register) ein EU/EWR Register oder das eines Drittlandes (z.B. Antigua, Liberia) sei.

Unterstützt wurde diese Auslegung vom im Januar 2015 erschienenen Kommentar zum VersStG von Dr. Rolf Schmidt, der als Ministerialrat im BMF eine sehr pro-fiskalische Position einnimmt.

Da es sich bei dem Thema der Versicherungssteuer in der Seeschifffahrt um einen sehr speziellen Bereich handelt, gibt es weder viel Literatur noch höchstrichterliche Entscheidungen hierzu.

Nachdem bereits in den Vorjahren kritische Stimmen zur vorgenannten Finanzverwaltungspraxis, u.a. aus dem Hause der Hamburger Wirtschafts-prüfungsgesellschaft TPW Todt & Partner, zu vernehmen waren, erschien Ende 2015 der Kommentar zum VerStG von Heiko Medert, Prof. Dr. Jochen Axer und Dipl.-Finw.‘in (FH) Birgit Voß, Versicherungssteuer-Experten der Kölner Wirtschaftkanzlei Axis Beratungsgruppe.

Darin wird die gängige Finanzverwaltungspraxis in Frage gestellt und als mit dem Wortlaut des VersStG und der gebotenen EU-konformen Auslegung nicht vereinbar erklärt. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Richtlinie RL 2009/138/EG (Art. 13 Nr. 13b) müsse der Sondertatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 dahin ausgelegt werden, dass für die Risikobelegenheit allein die Registrierung im Sinne einer Zulassung des Fahrzeugs zur Teilnahme am Verkehr maßgeblich sei. Diese der Kfz-Zulassung vergleichbare Zuordnung eines Seeschiffs würde aber allein der Flaggenstaat gewähren. Demnach wäre deutsche Steuerbarkeit lediglich beim Führen der Bundesflagge gegeben.

Hinsichtlich der gängigen Ausflaggungspraxis (bareboat out) würde es auch keinen Unterschied machen, ob das Schiff in das Register eines EU/EWR-Staates (z.B. Portugal, Zypern) oder das Register eines Drittlandes (z.B. Antigua, Liberia) ausgeflaggt wäre. In beiden Fällen fehle es an deutscher Steuerbarkeit. Dieses ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 2 VersStG.

In letzter Zeit wurde dieser Sichtweise zusätzlicher Auftrieb verliehen durch die Ankündigung eines weiteren Kommentars zum Thema Versicherungs-steuer vom Versicherungssteuerexperten Dr. Einiko Franz aus dem Hause PricewaterhouseCoopers (PwC) in Köln. Dieser Kommentar ist für das 3. Quartal 2017 angekündigt und wird im Beck Verlag erscheinen. Inhaltlich kommt Dr. Franz bei der Steuerbarkeit von Versicherungen für bareboat out Schiffe zum gleichen Ergebnis der fehlenden deutschen Steuerbarkeit wie Medert/Axer/Voß in ihrem Kommentar.

Darüber hinaus führt PwC unter der Federführung von Dr. Einiko Franz aktuell ein Musterverfahren zu diesem Thema vor dem zuständigen Finanzgericht in Köln durch und hat seit Ende letzten Jahres Ressourcen im Unternehmen geschaffen, um für ihre Mandanten die jeweiligen Sachverhalte zu prüfen und Rechtsmittel gegen die entsprechenden Steuerfestsetzungen einzulegen (Einspruch oder Antrag auf Änderung), um die Verjährung zu hemmen und bei positivem Ausgang des Musterverfahrens die gezahlten Versicherungs-steuern der letzten 4 Jahre zurückfordern zu können.

Zudem wissen wir, dass es auch außerhalb der PwC zumindest ein weiteres Verfahren vor dem Finanzgericht Köln gibt, das sich mit dem Thema der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Versicherungs-steuern bei ausgeflaggten Seeschiffen beschäftigt.

Das Finanzgericht Köln selbst hat in der Übersicht bedeutsamer Verfahren auf seiner homepage unter der Rubrik Presse das anhängige Verfahren 2 K 349/16 mit dem Sachverhalt „Versicherungs-steuerpflicht bei in deutschen Seeschiffregistern eingetragenen, aber unter einer ausländischen Flagge fahrenden Schiffen (sog. Ausflaggung)?“ aufgeführt.

Allerdings wird es voraussichtlich noch 2-3 Jahre dauern, bis hier ein abschließendes und höchstrichterliches Urteil gesprochen wird, da es nicht anzunehmen ist, dass der Rechtstreit nach einem Urteil durch das Finanzgericht Köln beendet ist, sondern vielmehr letztinstanzlich vom Bundesfinanzhof zu entscheiden sein wird.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.